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BGBl. I Nr. 98/2014

kundgemacht 29.12.2014 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, der Insolvenzordnung, des Übernahmegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes und des Stabilitätsabgabegesetzes und Aufhebung des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken erlassen wird, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, die Insolvenzordnung, das Übernahmegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz und das Stabilitätsabgabegesetz geändert werden sowie das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) neu § 0↗RIS↗
§ 98neu
in Kraft 01.01.2015 – 28.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 98/2014 · danach: BGBl. I Nr. 98/2021 § 98↗RIS↗

Vertragliche Anerkennung in Drittländern

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Institute und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind verpflichtet, in den Vertragsbestimmungen von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, eine vertragliche Bestimmung aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung anerkennt, dass die Verbindlichkeit unter die Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse fallen kann und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die die Abwicklungsbehörde vornimmt, zu akzeptieren.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Verbindlichkeiten
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 86, Absatz 2, ausgenommen sind,
    2. Ziffer 2
      die Einlagen gemäß Paragraph 131, Absatz eins, darstellen oder
    3. Ziffer 3
      die bereits vor dem 1. Januar 2015 begründet worden sind.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der Vertragsbestimmung gemäß Absatz eins, vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Abwicklungsbehörde kann vom Erfordernis gemäß Absatz eins, absehen, wenn sichergestellt ist, dass Verbindlichkeiten nach dem Recht des betreffenden Drittlandes oder einem bindenden Abkommen mit dem betreffenden Drittland verbindlich den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme jederzeit aufheben.
  5. Absatz 5,Versäumt es ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 eine gemäß Absatz eins, geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.