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BGBl. I Nr. 9/2014

kundgemacht 17.02.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung der Europawahlordnung – EuWO
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2014× zu EuWO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europawahlordnung (EuWO) 15 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 3
in Kraft 01.03.2010 – 17.02.2014 · idF BGBl. I Nr. 13/2010 · danach: BGBl. I Nr. 9/2014 § 24↗RIS↗
in Kraft 18.02.2014 – 31.03.2017 · idF BGBl. I Nr. 9/2014 · danach: BGBl. I Nr. 120/2016 § 24↗RIS↗
Teilnahme an der Wahl
§ 24.
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern ist den Wahlberechtigten bis spätestens am dritten dreizehnten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familienname oder Nachname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muß.