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BGBl. II Nr. 156/2014

kundgemacht 26.06.2014 RIS↗
Änderung der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV sowie der Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Änderung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV) BGBl. II Nr. 398/2008 sowie die Änderung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau, den Betrieb und die Organisation von Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003), BGBl. II Nr. 209/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2008
Kundmachung BGBl. II Nr. 156/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung (EisbBBV) 100413 § 0↗RIS↗
§ 108neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 156/2014 § 108↗RIS↗

Fahrweg, Ende des Einfahrgleises, Schutzweg

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Der Fahrweg einer Zugfahrt umfasst
    1. Ziffer eins
      bei einfahrenden haltenden Zugfahrten den Gleisabschnitt von der Verschubhalttafel

 

oder der Trapeztafel
bis zum Ende des Einfahrgleises oder
  1. Ziffer 2
    bei Zugfahrten, die innerhalb eines durch Zwischen- oder Schutzsignale unterteilten Bahnhofes fahren (vorrückende Zugfahrt) den Gleisabschnitt vom Schlusssignal bis zum Ende des Einfahrgleises oder
  2. Ziffer 3
    bei ausfahrenden Zugfahrten den Gleisabschnitt vom Schlusssignal bis zur Verschubhalttafel

 

oder der Trapeztafel.
  1. Absatz 2,Das Ende des Einfahrgleises ist das jeweils erst erreichte der folgenden Signale:
    1. Ziffer eins
      Ausfahrsignal;
    2. Ziffer 2
      Zwischensignal in Stellung „Halt“;
    3. Ziffer 3
      Schutzsignal in Stellung „Fahrverbot“;
    4. Ziffer 4
      Signal „Fahrwegende“;
    5. Ziffer 5
      Sperrsignal am Stumpfgleisabschluss.

 

  1. Absatz 3,In Bahnhöfen ohne Einfahrsignal ist das Ende des Einfahrgleises auch eine auf der Ausfahrseite liegende Grenzmarke oder Weichenspitze.
  1. Absatz 4,Ist in Ausnahmefällen das Ende des Einfahrgleises nicht mit Signalen gemäß Absatz 2

 

oder Absatz 3
signalisiert, ist der Zugfahrt das einzuhaltende Ende des Einfahrgleises mit schriftlichem Auftrag vorzuschreiben.
  1. Absatz 5,Im Schutzweg oder in diesen hinein sind keine Fahrten zulässig.