Absatz eins,Betriebsbedienstete, die durch Krankheit oder Übermüdung bei der Dienstausübung beeinträchtigt sind, dürfen vom Eisenbahnunternehmen nicht eingesetzt werden.
BGBl. II Nr. 156/2014
Änderung der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV sowie der Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Änderung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV) BGBl. II Nr. 398/2008 sowie die Änderung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau, den Betrieb und die Organisation von Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003), BGBl. II Nr. 209/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2008
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 133neu
Verhalten bei Krankheit und Übermüdung
Paragraph 133,
- Absatz 2,Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, oder Betriebsbedienstete, die Fahrgäste bedienen, dürfen für diese Tätigkeit nicht eingesetzt werden, solange sie oder ein Mitglied ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden und die Gefahr einer Übertragung der Krankheit im Eisenbahnverkehr besteht.
- Absatz 3,Betriebsbedienstete haben das Auftreten von Gründen, die gemäß Absatz eins und 2 einen Diensteinsatz verhindern, der zuständigen Stelle zu melden. Die Modalitäten der Meldung sind von Eisenbahnunternehmen festzulegen.