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BGBl. II Nr. 156/2014

kundgemacht 26.06.2014 RIS↗
Änderung der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV sowie der Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Änderung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV) BGBl. II Nr. 398/2008 sowie die Änderung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau, den Betrieb und die Organisation von Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003), BGBl. II Nr. 209/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2008
Kundmachung BGBl. II Nr. 156/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung (EisbBBV) 100413 § 0↗RIS↗
§ 69neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 156/2014 § 69↗RIS↗

Weichensignale

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Bei Weichensignalen, die sich gleichzeitig im Blickfeld des Triebfahrzeugführers bzw. des Weichenbedieners befinden, dürfen die Weichensignale in der Ausführung als Übergangssignal nicht gleichzeitig mit den Weichensignalen gemäß Paragraph 45, verwendet werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 62, Absatz 2, (Neuerrichtung von Übergangssignalen) dürfen Weichensignale in der Ausführung als Übergangssignal auch neu errichtet werden, wenn dies zur Erfüllung der Anforderung des Absatz eins, erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Bei Weichensignalen für doppelte Kreuzungsweichen in der Ausführung als Übergangssignal wird die Linie bzw. der Winkel durch rückstrahlende weiße Balken gebildet.
  4. Absatz 4,Nicht rückstrahlend ausgeführte Weichensignale sind bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter zu beleuchten.