Absatz eins,Für die Dienstprüfungen der Grundausbildung römisch eins ist bei der obersten Dienstbehörde eine Prüfungskommission zu errichten.
BGBl. II Nr. 240/2014
Ausbildungsverordnung 2014 / AVO 2014
Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (ÖPAG) über die Gestaltung und Durchführung der Grundausbildung für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der ÖPAG oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der ÖPAG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen/Beamten (Ausbildungsverordnung 2014 / AVO 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
6. Abschnitt
PRÜFUNGSKOMMISSION / PRÜFUNGSSENAT
Paragraph 15,
- Absatz 2,Als Mitglieder der Prüfungskommission sind vorzugsweise Bedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. PT 1 der Österreichischen Post AG zu bestellen. Unabhängig davon können Vortragende von Lehrgangsteilen und Zulassungsseminaren als Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.
- Absatz 3,Die Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen/der Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der nach Absatz eins, eingerichteten Prüfungskommission obliegt der Leiterin / dem Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes.
- Absatz 4,Der Prüfungssenat muss aus mindestens drei Personen bestehen, wobei eine den Vorsitz führt.