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BGBl. II Nr. 240/2014

kundgemacht 25.09.2014 RIS↗
Ausbildungsverordnung 2014 / AVO 2014
Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (ÖPAG) über die Gestaltung und Durchführung der Grundausbildung für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der ÖPAG oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der ÖPAG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen/Beamten (Ausbildungsverordnung 2014 / AVO 2014)
Kundmachung BGBl. II Nr. 240/2014× zu AVO 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsverordnung 2014 (AVO 2014) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 240/2014 § 15↗RIS↗

6. Abschnitt
PRÜFUNGSKOMMISSION / PRÜFUNGSSENAT

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Für die Dienstprüfungen der Grundausbildung römisch eins ist bei der obersten Dienstbehörde eine Prüfungskommission zu errichten.
  2. Absatz 2,Als Mitglieder der Prüfungskommission sind vorzugsweise Bedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. PT 1 der Österreichischen Post AG zu bestellen. Unabhängig davon können Vortragende von Lehrgangsteilen und Zulassungsseminaren als Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen/der Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der nach Absatz eins, eingerichteten Prüfungskommission obliegt der Leiterin / dem Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes.
  4. Absatz 4,Der Prüfungssenat muss aus mindestens drei Personen bestehen, wobei eine den Vorsitz führt.