Absatz eins,Kann eine Beamtin/ein Beamter zum jährlich von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Stichtag eine bestehende dauernde Verwendung
- Litera aund Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA römisch eins zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisenund
- Litera berfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 13, der Anlage 1 zum BDGoder
- Litera cbei Fehlen der in Pkt. b) genannten Voraussetzungen bei Vorliegen einer achtjährigen Verwendung in PT 3 oder in einer höheren Verwendungsgruppe
ist sie/er der Grundausbildung zuzuweisen.