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BGBl. II Nr. 240/2014

kundgemacht 25.09.2014 RIS↗
Ausbildungsverordnung 2014 / AVO 2014
Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (ÖPAG) über die Gestaltung und Durchführung der Grundausbildung für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der ÖPAG oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der ÖPAG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen/Beamten (Ausbildungsverordnung 2014 / AVO 2014)
Kundmachung BGBl. II Nr. 240/2014× zu AVO 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsverordnung 2014 (AVO 2014) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 240/2014 § 6↗RIS↗

Schriftliche Teilprüfung

Paragraph 6,

Am Ende jedes Lehrgangsteiles ist über den vermittelten Inhalt eine schriftliche Prüfung abzulegen. Diese ist in Form von Multiple Choice Tests abzuhalten. Die Prüfungsaufgaben sollen die Fähigkeit der Beamtin/des Beamten nachweisen, den jeweiligen Lehrgangsinhalt systematisch, sachlich richtig, umfassend und anforderungsbezogen behandeln zu können. Dies ist gegeben, wenn mindestens 50 % der Maximalpunkteanzahl erreicht wird, wobei positive Antworten mit einem Punkt und negative Antworten mit einem Abzugspunkt bewertet werden, während nicht beantwortete Fragen unberücksichtigt bleiben.