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BGBl. II Nr. 288/2014

kundgemacht 14.11.2014 RIS↗
Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2015
Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2015
Kundmachung BGBl. II Nr. 288/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 27 § 0↗RIS↗
§ 56ageändertAbs 2 Z 1, Z 2
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2014 · idF BGBl. II Nr. 434/2013 · danach: BGBl. II Nr. 288/2014 § 56a↗RIS↗
in Kraft 01.01.2015 – 31.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 288/2014 · danach: BGBl. II Nr. 417/2015 § 56a↗RIS↗
Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 56a.
(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.
(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger
1. einen Pauschalbetrag in der Höhe von 64,20 65,93 € sowie
2. einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 5,13 5,27 €
monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß § 123 des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c) zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der dreißigste Teil des monatlichen Pauschalbetrages (Zusatzbeitrages) gilt als auf den Tag entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag), der siebenfache Tagespauschalbetrag (Zusatzbeitrag) gilt als auf die Woche entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag).
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e in der Krankenversicherung teilversichert sind. Für diese Personen gilt § 52 Abs. 3.
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