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BGBl. III Nr. 221/2014

kundgemacht 24.11.2014 RIS↗
Änderung der Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung unter Umbenennung der Bezeichnung der Organisation und zugleich dieser Satzung in der deutschsprachigen Übersetzung in „Satzung der Internationalen Organisation für Migration“
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Änderung der Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung unter Umbenennung der Bezeichnung der Organisation und zugleich dieser Satzung in der deutschsprachigen Übersetzung in „Satzung der Internationalen Organisation für Migration“
Kundmachung BGBl. III Nr. 221/2014× zu Satzung der Internationalen Organisation für Migration×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Internationalen Organisation für Migration 26 § 0↗RIS↗
Art. 12geändertÜberschrift, Text, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen), lit e (entfallen), lit f (entfallen), lit g (entfallen)
in Kraft 25.01.1990 – 20.11.2013 · idF BGBl. Nr. 133/1990 · danach: BGBl. III Nr. 221/2014 Art. 12↗RIS↗
in Kraft 21.11.2013 – 27.10.2020 · idF BGBl. III Nr. 221/2014 · danach: BGBl. III Nr. 2/2023 Art. 12↗RIS↗
KAPITEL V - EXEKUTIVAUSSCHUSS – VERWALTUNG
Artikel 12
Der Exekutivausschuß hat die Aufgabe Die Verwaltung besteht aus einem Generaldirektor, einem stellvertretenden Generaldirektor und dem vom Rat bestimmten Personal.
a) die Zielsetzung, die Programme und Tätigkeiten der Organisation, die Jahresberichte des Generaldirektors und alle Sonderberichte zu prüfen und zu überprüfen;
b) alle in die Zuständigkeit des Rates fallenden Finanz- und Haushaltsfragen zu prüfen;
c) über alle Angelegenheiten einschließlich der Revision des Haushaltsplanes zu beraten, die ihm der Rat ausdrücklich vorlegt und alle für erforderlich erachteten diesbezüglichen Maßnahmen zu treffen;
d) den Generaldirektor in allen Angelegenheiten zu beraten, die dieser ihm vorlegt;
e) zwischen den Tagungen des Rates alle dringenden Beschlüsse über in die Zuständigkeit des Rates fallende Fragen zu fassen; diese Beschlüsse werden dem Rat auf seiner nächsten Tagung zur Genehmigung vorgelegt;
f) dem Rat oder dem Generaldirektor von sich aus Gutachten oder Vorschläge vorzulegen;
g) dem Rat Berichte und/oder Empfehlungen zu den behandelten Fragen zu übermitteln.