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BGBl. III Nr. 222/2014

kundgemacht 24.11.2014 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 222/2014× zu Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 23.11.2014 · idF BGBl. III Nr. 222/2014 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Verständigungsverfahren

  1. Absatz eins,Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
  2. Absatz 2,Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren verständigen.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Verfahren zur Streitbeilegung verständigen.