Kurztitel
Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 222/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 222 aus 2014,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen
StF: BGBl. III Nr. 222/2014 (NR: GP XXV RV 143 AB 194 S. 34. BR: AB 9212 S. 832.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 10. September bzw. 22. Oktober 2014 (eingelangt am 24. Oktober 2014) abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 12 mit 23. November 2014 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 12, des Abkommens wurden am 10. September bzw. 22. Oktober 2014 (eingelangt am 24. Oktober 2014) abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 12, mit 23. November 2014 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Angesichts der seit langem stattfindenden aktiven Beteiligung der Vertragsparteien an internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Finanzkriminalität und anderer Straftaten, einschließlich der Verfolgung der Finanzierung des Terrorismus;
inSub-Litera, i, n Anerkennung dessen, dass die Vogtei Guernsey im Rahmen der Ermächtigung durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland das Recht hat, mit Österreich ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen auszuhandeln, zu schließen, durchzuführen und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, zu kündigen;
inSub-Litera, i, n der Erwägung, dass die Vertragsparteien die politische Verpflichtung zur Beachtung der Prinzipien der OECD betreffend den wirkungsvollen Informationsaustausch eingegangen sind;
inSub-Litera, i, n dem Wunsch, die Bedingungen des Informationsaustausches in Steuersachen zu erweitern und zu erleichtern;
sindsind die Vertragsparteien daher nun übereingekommen, das folgende Abkommen zu schließen, welches nur Verpflichtungen für die Vertragsparteien enthält: