Absatz eins,Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- Litera abedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
- Litera bbedeutet der Ausdruck „Guernsey“ die Vogtei Guernsey und wenn er im geographischen Sinn gebraucht wird, Guernsey, Alderney und Herm, einschließlich des an die Inseln angrenzenden Küstenmeers, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht;
- Litera cbedeutet der Ausdruck „Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck „öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne weiteres „von jedermann“ erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern beschränkt ist;
- Litera dbedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- Litera ebedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
- Litera iin Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
- Sub-Litera, i, iin Guernsey: der Director of Income Tax oder dessen bevollmächtigter Vertreter;
- Litera fbedeutet der Ausdruck „Informationen“ Tatsachen, Erklärungen, Dokumente oder Aufzeichnungen jeder Art;
- Litera gbedeutet der Ausdruck „Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen“ die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Informationen befähigen;
- Litera hbedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ Österreich oder Guernsey, wie im jeweiligen Zusammenhang erforderlich;
- Litera iumfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- Litera jbedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ die Aktiengattung beziehungsweise die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;
- Litera kbedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist, sofern deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können „von jedermann“ erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern beschränkt ist;
- Litera lbedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse“ die Channel Islands Stock Exchange, die Wiener Börse AG oder eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;
- Litera mbedeutet der Ausdruck „ersuchte Vertragspartei“ die Vertragspartei dieses Abkommens, die um Erteilung von Informationen ersucht wird oder verlangte Informationen erteilt hat;
- Litera nbedeutet der Ausdruck „ersuchende Vertragspartei“ die Vertragspartei dieses Abkommens, die um Informationen ersucht hat oder Informationen von einer ersuchten Vertragspartei erhalten hat;
- Litera obedeutet der Ausdruck „Steuer“ eine Steuer, für die das Abkommen gilt.