Absatz eins,Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen:
- Litera awenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
- Litera bwenn die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen ein Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde; oder
- Litera cwenn die Erteilung der erbetenen Informationen der öffentlichen Ordnung widerspräche.