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BGBl. I Nr. 100/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundestheaterorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2015× zu BThOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundestheaterorganisationsgesetz (BThOG) 12 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 2; Abs 2a (neu); Abs 3; Abs 4
in Kraft 13.06.2014 – 31.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 40/2014 · danach: BGBl. I Nr. 100/2015 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.09.2015 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 100/2015 · danach: BGBl. I Nr. 202/2021 § 7↗RIS↗
Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages
§ 7.
(1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 18 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2014 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 148,936 Millionen Euro zu leisten; ab dem 1. Jänner 2016 beträgt die jährliche Basisabgeltung 162,936 Millionen Euro.
(2a) Zusätzlich zur Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen finanziellen Beitrag zu notwendigen baulichen Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen, betrieblichen Erfordernissen und kulturpolitischen Sondervorhaben der Bühnengesellschaften leisten. Die zu finanzierenden Maßnahmen und Vorhaben sind in der Leistungs- und Zielvereinbarung gemäß § 4 Z 1 lit. i unter Einbeziehung von eigenen finanziellen Ressourcen der Bühnengesellschaften und durch Dritte zur Verfügung gestellte Mittel festzulegen.
(3) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung kann der Bund außerordentliche Aufwendungen gemäß Abs. 2 der Bühnengesellschaften unter der Voraussetzung vergüten, daß dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Die Auszahlung dieser Vergütung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(4) Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit den nach Anhörung der Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.
Schlagworte
Investitionsmaßnahme, Leistungsvereinbarung