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BGBl. I Nr. 101/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tabakgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 sowie des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) 3 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 1
in Kraft 31.12.2009 – 31.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 150/2009 · danach: BGBl. I Nr. 101/2015 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 101/2015 § 19↗RIS↗
Berichte und Gutachten
§ 19.
(1) Die Arbeitsinspektorate haben über jedes Kalenderjahr dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen zu erstatten. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung zu veröffentlichen und alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen und zu veröffentlichen.
(2) Die Arbeitsinspektorate können vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Erstattung von Gutachten und Vorschlägen in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes herangezogen werden. Solche Gutachten und Vorschläge können die Arbeitsinspektorate auch ohne besondere Aufforderung erstatten.