Absatz eins,Das Verfahren wird mit dem Einlangen der Beschwerde des Verbrauchers bei der zuständigen AS-Stelle eingeleitet.
BGBl. I Nr. 105/2015
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
3. Abschnitt
Verfahren vor AS-Stellen
Verfahrensvoraussetzungen, Einleitung des Verfahrens und Verfahrensrechte
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Teilnahme am Verfahren ist freiwillig. Die Parteien können das Verfahren in jedem Stadium abbrechen. Über diese Möglichkeit sind die Parteien vor Durchführung des Verfahrens zu informieren.
- Absatz 3,Eine Vertretung oder Unterstützung der Parteien durch Rechtsanwälte oder Dritte ist in jedem Verfahrensstadium zulässig, aber nicht verpflichtend. Über diese Möglichkeit sind die Parteien vor Durchführung des Verfahrens zu informieren.
- Absatz 4,Zur Vertretung der Parteien gemäß Absatz 3, sind auch Funktionäre und Arbeitnehmer eines der in Paragraph 29, Absatz eins, KSchG genannten Verbände sowie Interessenvertreter im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, berechtigt; die Funktionäre und Arbeitnehmer bedürfen hiefür einer Befugnis des jeweiligen Verbandes.
- Absatz 5,Die AS-Stelle hat die Parteien zu benachrichtigen, sobald ihr erstmals alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Beschwerde vorliegen.
- Absatz 6,Die Parteien sind berechtigt, innerhalb angemessener, von der AS-Stelle festzusetzender Frist zu Vorbringen der Gegenparteien sowie zu Befunden und Gutachten von Sachverständigen und zu anderen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen.
- Absatz 7,Für Unternehmer gilt Absatz 2, nur, sofern nicht vertraglich oder gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist.