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BGBl. I Nr. 105/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 14.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 105/2015 § 14↗RIS↗

Verfahrensdauer

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Ergebnis des Verfahrens ist den Parteien binnen 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerde schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Bei hochkomplexen Streitigkeiten kann die AS-Stelle die Frist gemäß Absatz eins, verlängern. Darüber sind die Parteien zu informieren.