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BGBl. I Nr. 105/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 14.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 105/2015 § 15↗RIS↗

Vertraulichkeit

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Das Verfahren ist nicht öffentlich.
  2. Absatz 2,Sofern die Parteien nicht anderes vereinbaren, sind die Schlichter und Mitarbeiter der Schlichtungsstelle zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens anvertraut oder sonst bekannt werden. Sie haben die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für jene Informationen, die von den AS-Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.