Absatz eins,Die zentrale Anlaufstelle hat der Europäischen Kommission die AS-Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu notifizieren. Dabei hat sie folgende Angaben zu übermitteln:
- Ziffer einsName, Kontaktangaben und Website-Adresse,
- Ziffer 2gegebenenfalls Gebühren des Verfahrens,
- Ziffer 3die Sprachen, in denen Beschwerden bei den jeweiligen AS-Stellen eingereicht werden können, und die Sprachen, in denen das AS-Verfahren geführt werden kann,
- Ziffer 4die Arten von Streitigkeiten, die unter das Verfahren fallen,
- Ziffer 5Sektoren und Kategorien der Streitigkeiten, die von den einzelnen AS-Stellen abgedeckt werden,
- Ziffer 6gegebenenfalls Notwendigkeit der Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter,
- Ziffer 7einen Hinweis darauf, ob das Verfahren mündlich oder schriftlich durchgeführt wird oder durchgeführt werden kann,
- Ziffer 8Verbindlichkeit oder Unverbindlichkeit des Verfahrensergebnisses,
- Ziffer 9Gründe, aus denen die AS-Stelle die Bearbeitung einer Beschwerde ablehnen kann, und
- Ziffer 10eine mit Gründen versehene Erklärung dazu, dass die Stelle als in den Geltungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004, und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), Amtsblatt Nummer L 165 vom 18.06.2013 Seite 63, fallende AS-Stelle zu qualifizieren ist und dass sie die Qualitätsanforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.