Absatz eins,AS-Stellen haben der zuständigen Behörde die in Paragraph 25, Absatz eins, genannten Informationen sowie Änderungen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
BGBl. I Nr. 105/2015
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Berichtspflichten der AS-Stellen
Paragraph 26,
- Absatz 2,AS-Stellen haben der zuständigen Behörde bis zum 31. März 2018 und in der Folge alle zwei Jahre einen Bericht mit den in Absatz 3 und Paragraph 9, genannten Informationen über die zwei vorangegangenen Kalenderjahre zu übermitteln. Die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle diese Berichte ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten.
- Absatz 3,AS-Stellen haben der zuständigen Behörde darüber hinaus Folgendes mitzuteilen:
- Ziffer einsInformationen zu ihrer Struktur und Finanzierung, darunter Informationen zu den mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen sowie dazu, wie diese vergütet werden, wie lange deren Funktionszeit ist und von wem sie beschäftigt werden,
- Ziffer 2die Verfahrensregeln und
- Ziffer 3die Prozentsätze, in denen die Unternehmer eine Teilnahme an dem Verfahren abgelehnt haben.