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BGBl. I Nr. 10/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2015× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 125 § 0↗RIS↗
§ 57geändertAbs 1
in Kraft 31.12.2010 – 13.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 115/2010 · danach: BGBl. I Nr. 10/2015 § 57↗RIS↗
in Kraft 14.01.2015 – 13.04.2021 · idF BGBl. I Nr. 10/2015 · danach: BGBl. I Nr. 66/2021 § 57↗RIS↗
§ 57.
(1) Von den Parteien sind für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Familie Forschung und Jugend Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, nach den erforderlichen Normalgeräten, Meß- und Transportmitteln und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln, wobei zur Verwaltungsvereinfachung eine Pauschalierung der Verwaltungsabgaben erfolgen kann.
(3) Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 nicht anlässlich der Amtshandlung entrichtet werden, sind diese vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.
(4) Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den zur Eichung eingereichten Meßgeräten zu.
Schlagworte
Meßmittel, Transportkosten