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BGBl. I Nr. 10/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2015× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 125 § 0↗RIS↗
§ 63geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2014 – 13.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 129/2013 · danach: BGBl. I Nr. 10/2015 § 63↗RIS↗
in Kraft 14.01.2015 – 13.04.2021 · idF BGBl. I Nr. 10/2015 · danach: BGBl. I Nr. 66/2021 § 63↗RIS↗
Vierter Teil.
Strafbestimmungen.
§ 63.
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist der Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Familie Forschung und Jugend Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.