Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 111/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗
Aufhebung von Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2015× zu TabMG 1996×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) 4 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 6 (neu)
in Kraft 01.01.1996 – 13.08.2015 · idF BGBl. Nr. 830/1995 · danach: BGBl. I Nr. 111/2015 § 5↗RIS↗
in Kraft 14.08.2015 – 21.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 111/2015 · danach: BGBl. I Nr. 110/2023 § 5↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Handel mit Tabakerzeugnissen
§ 5.
(1) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten. Großhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Bestellungsvertrages (§ 34 Abs. 1) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.
(2) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten. Kleinhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Bestellungsvertrages erfolgt.
(3) Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.
(4) Handel im Sinne des Abs. 3 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.
(5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)