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BGBl. I Nr. 112/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF-Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, und das Spaltungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 111363 § 0↗RIS↗
§ 241hneu ersetzt durch BGBl. I Nr. 154/2015
vorgesehen ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 112/2015 (kundgemacht am 13.08.2015) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 154/2015 (kundgemacht am 28.12.2015) § 241h↗RIS↗

Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels

Paragraph 241 h,

  1. Absatz eins,Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht,
    1. Ziffer eins
      dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde oder
    2. Ziffer 2
      sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 a,) zu ermöglichen,

    ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

  2. Absatz 2,Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die ausgespähten Daten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 verwendet wurden, die Gefahr ihrer Verwendung durch Verständigung der Behörde, des Berechtigten oder auf andere Weise beseitigt. Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.