BGBl. I Nr. 114/2015
Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG sowie Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG) erlassen und das Kapitalmarktgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Strafbestimmung
Paragraph 6,
Wer gegen die Pflichten der Paragraphen 3, 4 und 5 oder einer aufgrund von Paragraph 4, Absatz eins, erlassenen Verordnung verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.