Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- Ziffer einshinsichtlich der Paragraphen 3, Absatz 2 und 4 Absatz 2, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- Ziffer 2hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.