Absatz eins,Die FMA hat jährlich eine Zusammenfassung aller Sanktionen wegen Verstößen gemäß Paragraph 190 und Paragraph 190 a und aller angeordneten Maßnahmen gemäß Paragraph 148, Absatz eins, 2 und 5 an ESMA zu melden.
BGBl. I Nr. 115/2015
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011 und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 190dneu
Meldungen an ESMA
Paragraph 190 d,
- Absatz 2,Die FMA hat jede gemäß Paragraph 150, veröffentlichte verwaltungsrechtliche Sanktion und Maßnahme an ESMA zu melden. Die FMA hat ebenso jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die zwar verhängt, gemäß Paragraph 150, Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nicht bekanntgegeben wurde, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren an ESMA zu melden.