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BGBl. I Nr. 115/2015

kundgemacht 14.08.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011 und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) 1144 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.07.2011 – 17.03.2016 · idF BGBl. I Nr. 77/2011 · danach: BGBl. I Nr. 115/2015 § 20↗RIS↗
in Kraft ab 18.03.2016 · idF BGBl. I Nr. 115/2015 § 20↗RIS↗
… 13 unveränderte Absätze
Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
§ 20.
(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.
(2) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:
1. Name des betreffenden OGAW;
2. Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
3. Person, die den Auftrag erhält;
4. Datum und Uhrzeit des Auftrags;
5. Zahlungsbedingungen und -mittel;
6. Art des Auftrags;
7. Datum der Auftragsausführung;
8. Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;
9. Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;
10. Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;
11. Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.
(3) Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 von der Depotbank einzuhalten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)