Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Artikel 48, der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde oder eine zuständige Behörde im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 40, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
BGBl. I Nr. 117/2015
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Sparkassengesetzes und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Sparkassengesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44neu
3. Teil
Anlegerentschädigung
Begriffsbestimmungen
Paragraph 44,
Im Sinne des 3. Teils dieses Bundesgesetzes sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Kreditinstituts, eines Kreditinstituts gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma verbunden sind, unmittelbar betreibt; hat ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;
- Ziffer 3Anleger: eine natürliche oder juristische Person, die einem Kreditinstitut, einem Kreditinstitut gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften Gelder oder Instrumente anvertraut hat;
- Ziffer 4Mitgliedstaat: ein Staat gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, BWG;
- Ziffer 5Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2007;
- Ziffer 6Kreditinstitut: Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG;
- Ziffer 7Mitgliedsinstitut:
- Litera abei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins :, Kreditinstitute gemäß Paragraph 45, Absatz eins
- Litera bbei einer Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 :, Kreditinstitute, die Mitglieder des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;
- Ziffer 8Wertpapierdienstleistung: Wertpapierdienstleistung gemäß Paragraph 2, Ziffer 29, BWG;
- Ziffer 9Anlegerentschädigungssystem: die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, gemäß Paragraph 3, anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie sonstige gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungssyteme.