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BGBl. I Nr. 118/2015

kundgemacht 14.08.2015 RIS↗Parlament↗
Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 2174 § 0↗RIS↗
§ 479dgeändertAbs 2 Z 1, Z 2, Schlussteil (entfallen); Abs 3
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 101/2007 · danach: BGBl. I Nr. 118/2015 § 479d↗RIS↗
in Kraft 01.01.2016 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 118/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 § 479d↗RIS↗
Beiträge
§ 479d.
(1) Die allgemeine Beitragsgrundlage und die Grundlage zur Berechnung der Sonderbeiträge richten sich nach den Bestimmungen des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes; diese Bestimmungen sind auf die im § 479a Abs. 1 Z. 2 angeführten Versicherten mit der Maßgabe anzuwenden, daß der in einem Kalendermonat gebührende Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise die außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung als allgemeine Beitragsgrundlage beziehungsweise als Grundlage für die Berechnung der Sonderbeiträge gilt.
(2) Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge ist heranzuziehen
1. für die im § 479a Abs. 1 Z 1 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,05% 6,65%, wovon 3,425% 3,77% auf die Versicherten und 2,625% 2,88% auf die Gemeinde Wien entfallen,
2. für die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,3% 6,9%, wovon 3,675% 4,02% auf die Versicherten und 2,625% 2,88% auf die Gemeinde Wien entfallen.
Für die Berechnung der Zusatzbeiträge und des Ergänzungsbeitrages in der Krankenversicherung gelten die in den §§ 51b Abs. 1 und 51e festgesetzten Prozentsätze.
(3) Durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kann der Beitragssatz für die im § 479a Abs. 1 Z. 2 angeführten Versicherten bis auf 7,6 vH 8,2% erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Summe der Aufwendungen in der Krankenversicherung für diesen Personenkreis bei Anwendung des Beitragssatzes nach Abs. 2 nicht gedeckt erscheint und die allgemeine finanzielle Lage der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe dies erfordert. Eine solche Erhöhung ist ausschließlich von der Gemeinde Wien zu tragen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
Schlagworte
Ruhegenuss, Versorgungsgenuss
§ 479dgeändert ab 01.01.9000 (Inkrafttreten nicht festgelegt), im RIS bis 31.12.2019Abs 2 Z 1, Z 2, Schlussteil (entfallen); Abs 3
vorgesehen ab 01.01.9000 (Inkrafttreten nicht festgelegt) · idF BGBl. I Nr. 101/2007 (kundgemacht am 28.12.2007) · im RIS bis 31.12.2015 § 479d↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.9000 (Inkrafttreten nicht festgelegt) · idF BGBl. I Nr. 118/2015 (kundgemacht am 14.08.2015) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 § 479d↗RIS↗
Beiträge
§ 479d.
(1) Die allgemeine Beitragsgrundlage und die Grundlage zur Berechnung der Sonderbeiträge richten sich nach den Bestimmungen des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes; diese Bestimmungen sind auf die im § 479a Abs. 1 Z. 2 angeführten Versicherten mit der Maßgabe anzuwenden, daß der in einem Kalendermonat gebührende Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise die außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung als allgemeine Beitragsgrundlage beziehungsweise als Grundlage für die Berechnung der Sonderbeiträge gilt.
(2) Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge ist heranzuziehen
1. für die im § 479a Abs. 1 Z 1 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 5,95% 6,55%, wovon 3,375% 3,72% auf die Versicherten und 2,575% 2,83% auf die Gemeinde Wien entfallen,
2. für die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,2% 6,8%, wovon 3,625% 3,97% auf die Versicherten und 2,575% 2,83% auf die Gemeinde Wien entfallen.
Für die Berechnung der Zusatzbeiträge und des Ergänzungsbeitrages in der Krankenversicherung gelten die in den §§ 51b Abs. 1 und 51e festgesetzten Prozentsätze.
(3) Durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kann der Beitragssatz für die im § 479a Abs. 1 Z. 2 angeführten Versicherten bis auf 7,6 vH 8,2% erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Summe der Aufwendungen in der Krankenversicherung für diesen Personenkreis bei Anwendung des Beitragssatzes nach Abs. 2 nicht gedeckt erscheint und die allgemeine finanzielle Lage der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe dies erfordert. Eine solche Erhöhung ist ausschließlich von der Gemeinde Wien zu tragen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
Schlagworte
Ruhegenuss, Versorgungsgenuss