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BGBl. I Nr. 118/2015

kundgemacht 14.08.2015 RIS↗Parlament↗
Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 152 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 32/2014 · danach: BGBl. I Nr. 118/2015 § 22↗RIS↗
in Kraft 01.01.2016 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 118/2015 § 22↗RIS↗
Aufteilung der Beitragslast
§ 22.
(1) Von den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 3,75% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 2,97 % der Beitragsgrundlage. ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuß, 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 4,1% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,205% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 1 und 3 sind die Beiträge zur Gänze vom Versicherten, in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 2 zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen.
… 4 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2007)
(4) Bei Kürzung oder teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge – mit Ausnahme einer Verminderung der Bezüge auf Grund einer Herabsetzung der Dienstzeit (Teilzeitbeschäftigung) – hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Versicherten und der letzten unmittelbar vor der Herabsetzung der Bezüge bestandenen Beitragsgrundlage (§ 19 Abs. 5) entfällt, zur Gänze allein zu tragen. Dies gilt auch bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2005)
(6) Die auf die Versicherten und deren Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind auf Cent zu runden.
§ 22geändertAbs 1
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2017) · idF BGBl. I Nr. 32/2014 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 118/2015 § 22↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 118/2015 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 22↗RIS↗
Aufteilung der Beitragslast
§ 22.
(1) Von den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 3,75% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,3 % der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuß, 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 4,1% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,535% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 1 und 3 sind die Beiträge zur Gänze vom Versicherten, in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 2 zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen.
… 4 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2007)
(4) Bei Kürzung oder teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge – mit Ausnahme einer Verminderung der Bezüge auf Grund einer Herabsetzung der Dienstzeit (Teilzeitbeschäftigung) – hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Versicherten und der letzten unmittelbar vor der Herabsetzung der Bezüge bestandenen Beitragsgrundlage (§ 19 Abs. 5) entfällt, zur Gänze allein zu tragen. Dies gilt auch bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2005)
(6) Die auf die Versicherten und deren Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind auf Cent zu runden.
§ 22geändert nie in Kraft getretenAbs 1
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.9000 (Inkrafttreten nicht festgelegt)) · idF BGBl. I Nr. 32/2014 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 100/2018 § 22↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.9000 (Inkrafttreten nicht festgelegt)) · idF BGBl. I Nr. 118/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 100/2018 § 22↗RIS↗
Aufteilung der Beitragslast
§ 22.
(1) Von den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 3,75% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,25 % der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuß, 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 4,05% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,5% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 1 und 3 sind die Beiträge zur Gänze vom Versicherten, in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 2 zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen.
… 4 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2007)
(4) Bei Kürzung oder teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge – mit Ausnahme einer Verminderung der Bezüge auf Grund einer Herabsetzung der Dienstzeit (Teilzeitbeschäftigung) – hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Versicherten und der letzten unmittelbar vor der Herabsetzung der Bezüge bestandenen Beitragsgrundlage (§ 19 Abs. 5) entfällt, zur Gänze allein zu tragen. Dies gilt auch bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2005)
(6) Die auf die Versicherten und deren Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind auf Cent zu runden.