Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 127/2015

kundgemacht 06.11.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes und des ABBAG-Gesetzes aus Anlass des Generalvergleichs mit dem Freistaat Bayern
Bundesgesetz aus Anlass des Generalvergleichs mit dem Freistaat Bayern, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das ABBAG-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) 9 § 0↗RIS↗
§ 126geändertAbs 6 (neu)
in Kraft 01.01.2015 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 98/2014 · danach: BGBl. I Nr. 127/2015 § 126↗RIS↗
in Kraft 01.07.2015 – 28.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 127/2015 · danach: BGBl. I Nr. 159/2015 § 126↗RIS↗
… 13 unveränderte Absätze
Erreichung der Zielausstattung
§ 126.
(1) Sofern dies erforderlich ist, um die in § 125 genannte Zielausstattung zu erreichen, hat die Abwicklungsbehörde die Beiträge den in Österreich zugelassenen Instituten und Zweigstellen vorzuschreiben und die Beiträge einzuheben.
(2) Die Abwicklungsbehörde hat die Beiträge von den einzelnen Instituten anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute einzuheben. Diese Beiträge sind entsprechend dem Risikoprofil der Institute anzupassen, wobei die in Abs. 5 festgelegten Kriterien zugrunde zu legen sind.
(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß § 125 zu berücksichtigen sind, können mit Genehmigung der Abwicklungsbehörde unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörde für die in § 124 Abs. 1 genannten Maßnahmen vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 vH des Gesamtbetrags der eingehobenen Beiträge nicht übersteigen.
(4) Die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem Brückeninstitut erhaltenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen können dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zugeführt werden.
(5) Die Bemessung der Beiträge hat nach folgenden Kriterien zu erfolgen:
1. Risikoexponiertheit des Instituts, einschließlich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner außerbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils;
2. Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände;
3. Finanzlage des Instituts;
4. Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts;
5. Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung;
6. Komplexität der Struktur des Instituts und seine Abwicklungsfähigkeit;
7. Bedeutung des Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union;
8. die Tatsache, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist.
(6) Die FMA kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde unter Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44, durch Verordnung bestimmen, welche Parameter im Rahmen der Kriterien gemäß Abs. 5 für die Bemessung der Beiträge im Jahr 2015 zu berücksichtigen sind.