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BGBl. I Nr. 129/2015

kundgemacht 06.11.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992)
Bundesgesetz, mit dem das Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 129/2015× zu ETG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) 2019 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 2; Abs 4 Z 1 bis Z 3; Abs 6
in Kraft 01.04.1993 – 19.04.2016 · idF BGBl. Nr. 106/1993 · danach: BGBl. I Nr. 129/2015 § 7↗RIS↗
in Kraft 20.04.2016 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 129/2015 · danach: BGBl. I Nr. 27/2017 § 7↗RIS↗
Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen
§ 7.
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Sachen oder zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer elektrischer Anlagen oder wenn auf Grund internationaler Abkommen hiezu eine Verpflichtung besteht, durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bestimmen, für die ein Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 zu erbringen ist, bevor sie erstmalig in Verkehr gebracht werden.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die ohne einen Nachweis nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden dürfen, für die ein solcher Nachweis aber erbracht werden kann.
(3) Dient die Verordnung nach Abs. 1 nicht dem Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, so ist ihre Geltungsdauer mit drei Jahren zu befristen.
(4) Nachweise nach Abs. 1 oder 2 sind:
1. Bescheinigungen unabhängiger österreichischer Stellen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2. Diese Stellen müssen hiezu gesetzlich befugt sein (Akkreditierungsgesetz - 2012 – AkkG 2012, BGBl. Nr. 468/1992). Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder Bescheid auch im Ausland ausgestellte Bescheinigungen anerkennen, I Nr. 28/2012). Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch in Drittstaaten ausgestellte Bescheinigungen anerkennen, wenn sie den in Österreich ausgestellten gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.
2. Vom Hersteller oder Importeur Einführer oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 bestätigen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Importeuren Einführern oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie angebracht werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.
3. Bestätigungen des Herstellers oder Importeurs Einführers oder Bevollmächtigten über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Importeuren Einführern oder Bevollmächtigten abgegebene Bestätigungen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie abgegeben werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.
(5) Die Art der erforderlichen oder zulässigen Nachweise oder deren Kombinationen ist in der Verordnung nach Abs. 1 oder 2 anzugeben.
(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 4 festlegen.