Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 9 i, muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
- Ziffer einsdie CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, oder entgegen der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, angebracht;
- Ziffer 2die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
- Ziffer 3die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
- Ziffer 4die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
- Ziffer 5die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
- Ziffer 6die in den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
- Ziffer 7eine andere Anforderung nach Paragraphen 9 a, oder 9c ist nicht erfüllt.