Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Beirat für die biologische Produktion (im Folgenden: Beirat) eingerichtet.
BGBl. I Nr. 130/2015
EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes und des Markenschutzgesetzes 1970 sowie Aufhebung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten erlassen (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG), das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das Markenschutzgesetz 1970 geändert sowie das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz aufgehoben werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Beirat für die biologische Produktion
Paragraph 13,
- Absatz 2,Je eine Vertreterin oder ein Vertreter, welche oder welcher dem Beirat als Mitglieder angehören, werden von folgenden Stellen entsandt:
- Ziffer einsBundesministerium für Gesundheit,
- Ziffer 2Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
- Ziffer 3Bundesministerium für für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
- Ziffer 4Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
- Ziffer 5Agentur,
- Ziffer 6Bundesamt für Ernährungssicherheit,
- Ziffer 7Bundeskellereiinspektion,
- Ziffer 8Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,
- Ziffer 9Länder,
- Ziffer 10Interessensgemeinschaft der Biokontrollstellen Österreich,
- Ziffer 11Landwirtschaftskammer Österreich,
- Ziffer 12Wirtschaftskammer Österreich,
- Ziffer 13Bundesarbeitskammer,
- Ziffer 14Verein für Konsumenteninformation,
- Ziffer 15Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus.
- Absatz 3,Die Vertreterinnen oder Vertreter werden dem Bundesministerium für Gesundheit von den in Absatz 2, genannten Stellen vorgeschlagen und von diesem für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Vertreterin (der Vertreter) der Länder wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer im Auftrag der Länder namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Beirates ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter namhaft zu machen für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung des Beirates. Außer den in Absatz 2, aufgezählten Mitgliedern hat die Bundesministerin für Gesundheit die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu ernennen.
- Absatz 4,Die Bundesministerin für Gesundheit ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Absatz 2 und 3 aufgeführten Vertreter. Die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Kontrollausschusses dient der Unterstützung der oder des Vorsitzenden. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit bedarf. Erforderlichenfalls können Expertinnen oder Experten, die dem Beirat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.
- Absatz 5,Zur Behandlung bestimmter Sachgebiete sind Fachausschüsse, zumindest jedoch für pflanzliche Erzeugung, tierische Erzeugung, Aufbereitung und Kontrolle einzurichten. Die Fachausschüsse bestehen jeweils aus höchstens sieben Mitgliedern. Diese werden vom Beirat aus dem Kreis anerkannter Expertinnen und Experten des jeweils in Betracht kommenden Sachgebietes namhaft gemacht.
- Absatz 6,Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit getroffen. Alle Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende samt Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben nur dann ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, welches sie vertreten, verhindert ist.
- Absatz 7,Die Tätigkeit im Beirat und in den Fachausschüssen ist ehrenamtlich. Reisekosten sind nicht zu ersetzen.
- Absatz 8,Die Anhörung des Beirates kann auch im Umlaufweg erfolgen.
- Absatz 9,Zu den Aufgaben des Beirates zählen:
- Ziffer einsBeratung der Bundesministerin für Gesundheit,
- Ziffer 2Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 9,,
- Ziffer 3Erarbeitung von Richtlinienvorschlägen,
- Ziffer 4Stellungnahmen zu Anträgen nach der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,,
- Ziffer 5Beantwortung von Anfragen des Bundesministeriums für Gesundheit und Formulierung von Empfehlungen, die sich aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben.