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BGBl. I Nr. 130/2015

kundgemacht 06.11.2015 RIS↗Parlament↗
EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes und des Markenschutzgesetzes 1970 sowie Aufhebung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten erlassen (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG), das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das Markenschutzgesetz 1970 geändert sowie das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.01.2016 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 130/2015 · danach: BGBl. I Nr. 78/2017 § 13↗RIS↗

Beirat für die biologische Produktion

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Beirat für die biologische Produktion (im Folgenden: Beirat) eingerichtet.
  2. Absatz 2,Je eine Vertreterin oder ein Vertreter, welche oder welcher dem Beirat als Mitglieder angehören, werden von folgenden Stellen entsandt:
    1. Ziffer eins
      Bundesministerium für Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    3. Ziffer 3
      Bundesministerium für für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
    4. Ziffer 4
      Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    5. Ziffer 5
      Agentur,
    6. Ziffer 6
      Bundesamt für Ernährungssicherheit,
    7. Ziffer 7
      Bundeskellereiinspektion,
    8. Ziffer 8
      Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,
    9. Ziffer 9
      Länder,
    10. Ziffer 10
      Interessensgemeinschaft der Biokontrollstellen Österreich,
    11. Ziffer 11
      Landwirtschaftskammer Österreich,
    12. Ziffer 12
      Wirtschaftskammer Österreich,
    13. Ziffer 13
      Bundesarbeitskammer,
    14. Ziffer 14
      Verein für Konsumenteninformation,
    15. Ziffer 15
      Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus.
  3. Absatz 3,Die Vertreterinnen oder Vertreter werden dem Bundesministerium für Gesundheit von den in Absatz 2, genannten Stellen vorgeschlagen und von diesem für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Vertreterin (der Vertreter) der Länder wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer im Auftrag der Länder namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Beirates ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter namhaft zu machen für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung des Beirates. Außer den in Absatz 2, aufgezählten Mitgliedern hat die Bundesministerin für Gesundheit die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu ernennen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Gesundheit ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Absatz 2 und 3 aufgeführten Vertreter. Die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Kontrollausschusses dient der Unterstützung der oder des Vorsitzenden. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit bedarf. Erforderlichenfalls können Expertinnen oder Experten, die dem Beirat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.
  5. Absatz 5,Zur Behandlung bestimmter Sachgebiete sind Fachausschüsse, zumindest jedoch für pflanzliche Erzeugung, tierische Erzeugung, Aufbereitung und Kontrolle einzurichten. Die Fachausschüsse bestehen jeweils aus höchstens sieben Mitgliedern. Diese werden vom Beirat aus dem Kreis anerkannter Expertinnen und Experten des jeweils in Betracht kommenden Sachgebietes namhaft gemacht.
  6. Absatz 6,Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit getroffen. Alle Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende samt Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben nur dann ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, welches sie vertreten, verhindert ist.
  7. Absatz 7,Die Tätigkeit im Beirat und in den Fachausschüssen ist ehrenamtlich. Reisekosten sind nicht zu ersetzen.
  8. Absatz 8,Die Anhörung des Beirates kann auch im Umlaufweg erfolgen.
  9. Absatz 9,Zu den Aufgaben des Beirates zählen:
    1. Ziffer eins
      Beratung der Bundesministerin für Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 9,,
    3. Ziffer 3
      Erarbeitung von Richtlinienvorschlägen,
    4. Ziffer 4
      Stellungnahmen zu Anträgen nach der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,,
    5. Ziffer 5
      Beantwortung von Anfragen des Bundesministeriums für Gesundheit und Formulierung von Empfehlungen, die sich aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben.