Absatz eins,Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178 aus 2002, und Nr. 882 aus 2004, genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in Paragraph eins, genannten Vorschriften kann die Bundesministerin für Gesundheit – soweit es die Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, und Titel römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, betrifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über
- Ziffer einsdie Vorgangsweise der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
- Ziffer 2Informationsaustausch und Berichtspflichten,
- Ziffer 3die Qualifikation der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
- Ziffer 4Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems,
- Ziffer 5elektronischen Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß Paragraph 30, LMSVG sowie gemäß Artikel 36, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, in Verbindung mit Artikel 93, der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008,,
- Ziffer 6weitere Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen,
- Ziffer 7weitere Pflichten der Unternehmer und
- Ziffer 8weitere Pflichten der Vereinigungen
erlassen.