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BGBl. I Nr. 130/2015

kundgemacht 06.11.2015 RIS↗Parlament↗
EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes und des Markenschutzgesetzes 1970 sowie Aufhebung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten erlassen (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG), das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das Markenschutzgesetz 1970 geändert sowie das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.01.2016 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 130/2015 · danach: BGBl. I Nr. 78/2017 § 9↗RIS↗

Verordnungsermächtigungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178 aus 2002, und Nr. 882 aus 2004, genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in Paragraph eins, genannten Vorschriften kann die Bundesministerin für Gesundheit – soweit es die Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, und Titel römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, betrifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
    2. Ziffer 2
      Informationsaustausch und Berichtspflichten,
    3. Ziffer 3
      die Qualifikation der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
    4. Ziffer 4
      Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems,
    5. Ziffer 5
      elektronischen Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß Paragraph 30, LMSVG sowie gemäß Artikel 36, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, in Verbindung mit Artikel 93, der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008,,
    6. Ziffer 6
      weitere Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen,
    7. Ziffer 7
      weitere Pflichten der Unternehmer und
    8. Ziffer 8
      weitere Pflichten der Vereinigungen
    erlassen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Beirates für die biologische Produktion (Paragraph 13,) erlassen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Ver-ordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Artikel 42, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Gesundheit kann Richtlinien des Kontrollausschusses oder des Beirates für die biologische Produktion oder Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (Paragraph 76, LMSVG), Kapi-tel A 8 „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte“, durch Verordnung für verbindlich erklären.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung hinsichtlich Eintragungsverfahren und die Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von garantiert traditionellen Spezialitäten und Spirituosen (geografische Angabe) erlassen.