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BGBl. I Nr. 131/2015

kundgemacht 06.11.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Universitätsgesetzes 2002 und des Forschungsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 131/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitätsgesetz 2002 (UG) 949 § 0↗RIS↗
§ 23bgeändertÜberschrift; Abs 1
in Kraft 01.10.2009 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 81/2009 · danach: BGBl. I Nr. 131/2015 § 23b↗RIS↗
in Kraft 01.01.2016 – 30.09.2021 · idF BGBl. I Nr. 131/2015 · danach: BGBl. I Nr. 93/2021 § 23b↗RIS↗
Wiederwahl Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors
§ 23b.
(1) Wenn Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl Funktion für eine weitere Funktionsperiode auszuüben, kann eine Bestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat mit jeweils Zweidrittelmehrheit zustimmen. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Bewirbt sich die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor um die ausgeschriebene Funktion, so ist sie oder er jedenfalls in den Vorschlag der Findungskommission aufzunehmen.