Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 131/2015

kundgemacht 06.11.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Universitätsgesetzes 2002 und des Forschungsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 131/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitätsgesetz 2002 (UG) 949 § 0↗RIS↗
§ 71bneu
in Kraft 01.01.2016 – 30.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 131/2015 · danach: BGBl. I Nr. 129/2017 § 71b↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 71 b,

  1. Absatz eins,„Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne des Paragraph 71 c, Absatz 5 und 6 sind jene Personen, die an der betreffenden Universität die erstmalige Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen.
  2. Absatz 2,„Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Sinne der Paragraphen 71 c, Absatz eins, 2 und 5, 71 d Absatz 2, 3, und 5 sowie 71e Absatz 4, sind jene Studienwerberinnen und -werber, die nach allfälliger Absolvierung eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens tatsächlich zum Studium zugelassen werden.
  3. Absatz 3,Die „Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Zusammenhang mit der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist die Summe jener Studienplätze, welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium zur Verfügung gestellt werden muss.
  4. Absatz 4,„Studienfelder“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitäts-finanzierung sind fachliche Zuordnungen der Studien gemäß Paragraph 71 c, nach der ISCED-Klassifikation der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang dem Kriterium „detailliertes Feld“ in der Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder gemäß EUROSTAT-Handbuch.
  5. Absatz 5,Der Begriff „nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne des Paragraph 71 c, Absatz 6, umfasst neben Studienwerberinnen und -werbern mit Behinderung berufstätige Personen, Personen mit sozialen Verpflichtungen, Personen mit verzögertem Studienbeginn, ältere Personen und Personen mit alternativem Universitätszugang.