BGBl. I Nr. 131/2015
Änderung des Universitätsgesetzes 2002 und des Forschungsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 72geändert
4. Abschnitt
Prüfungen
Feststellung des Studienerfolgs
§ 72.
Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen) und künstlerischer Arbeiten (künstlerische Diplom- und, Masterarbeiten und Dissertationen) festzustellen.
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