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BGBl. I Nr. 132/2015

kundgemacht 09.11.2015 RIS↗
Aufhebung des § 28 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 28 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2015× zu DSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzgesetz (DSG) 1 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 28geändertAbs 2 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 133/2009 · danach: BGBl. I Nr. 132/2015 Art. 2 § 28↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 132/2015 · danach: BGBl. I Nr. 24/2018 Art. 2 § 28↗RIS↗
Widerspruchsrecht
§ 28.
(1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.
(2) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung kann der Betroffene jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 132/2015)
(3) § 27 Abs. 4 bis 6 gelten auch in den Fällen der Abs. 1 und 2.