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BGBl. I Nr. 135/2015

kundgemacht 26.11.2015 RIS↗Parlament↗
Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG sowie Änderung des Verbraucherkreditgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG) erlassen wird und das Verbraucherkreditgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 135/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft ab 21.03.2016 · idF BGBl. I Nr. 135/2015 § 26↗RIS↗

3. Abschnitt
Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen

Anwendbare Bestimmungen

Paragraph 26,

Der 2. Abschnitt ist auch auf Verträge anzuwenden, mit denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine entgeltliche Finanzierungshilfe, etwa einen entgeltlichen Zahlungsaufschub, gewährt,

  1. Ziffer eins
    die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden oder
  2. Ziffer 2
    die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt ist.