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BGBl. I Nr. 136/2015

kundgemacht 26.11.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG-Novelle 2015)
Bundesgesetz, mit dem das Sprengmittelgesetz 2010 geändert wird (SprG-Novelle 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2015× zu SprG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) 1517 § 0↗RIS↗
§ 12cneu
in Kraft ab 01.04.2016 · idF BGBl. I Nr. 136/2015 § 12c↗RIS↗

Bevollmächtigter

Paragraph 12 c,

  1. Absatz eins,Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten beauftragen, der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Die Bevollmächtigung muss zumindest umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g und der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e, für die Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Schieß- und Sprengmittels;
    2. Ziffer 2
      die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Schieß- und Sprengmittels im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, auf begründetes Verlangen der Behörde;
    3. Ziffer 3
      das Mitwirken bei allen Maßnahmen um Risiken auszuschließen, die mit Schieß- und Sprengmittel verbunden sind.
  2. Absatz 2,Die Herstellerpflichten gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins und Absatz 2, dürfen nicht im Auftrag des Bevollmächtigten enthalten sein.