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BGBl. I Nr. 136/2015

kundgemacht 26.11.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG-Novelle 2015)
Bundesgesetz, mit dem das Sprengmittelgesetz 2010 geändert wird (SprG-Novelle 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2015× zu SprG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) 1517 § 0↗RIS↗
§ 12dneu
in Kraft 01.04.2016 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 136/2015 · danach: BGBl. I Nr. 211/2021 § 12d↗RIS↗

Pflichten des Importeurs

Paragraph 12 d,

  1. Absatz eins,Der Importeur darf nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr bringen,
    1. Ziffer eins
      die den Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, entsprechen,
    2. Ziffer 2
      für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung erstellt wurden, und
    3. Ziffer 3
      die die Voraussetzungen der Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 erfüllen.
  2. Absatz 2,Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g, für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e, auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind die Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.