BGBl. I Nr. 136/2015
Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG-Novelle 2015)
Bundesgesetz, mit dem das Sprengmittelgesetz 2010 geändert wird (SprG-Novelle 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12ineu
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten
Paragraph 12 i,
Bringt ein Importeur ein Schieß- und Sprengmittel unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert ein Importeur oder ein Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Schieß- und Sprengmittel so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, so gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß Paragraph 12 b,