BGBl. I Nr. 137/2015
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 111geändert
Veröffentlichung des Registers
§ 111.
Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat das Infrastrukturregister sind im Internet auf der ihrer Internetseite der Eisenbahnunternehmen zu veröffentlichen und in dem in den Spezifikationen gemäß § 110 Abs. 2 festgelegten Aktualisierungsrhythmus zu aktualisieren.