BGBl. I Nr. 137/2015
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertText, Z 1, Z 2
3. Hauptstück
Verkehrskonzession
Erforderlichkeit der Verkehrskonzession
§ 16.
Für die Erbringung nachstehender Eisenbahnverkehrsleistungen Eisenbahnverkehrsdienste in Österreich auf Schieneninfrastruktur Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen durch natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich, Gesellschaften mit Sitz in Österreich oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Österreich genügt, wenn nicht schon die Berechtigung zur Erbringung dieser Art von Eisenbahnverkehrsleistungen Eisenbahnverkehrsdiensten auf Grund einer Verkehrsgenehmigung gegeben ist, eine Verkehrskonzession:
1. Personenverkehrsleistungen Personenverkehrsdienste im Stadt- oder Vorortverkehr;
2. Güterverkehrsleistungen Güterverkehrsdienste im Regional-, Stadt- oder Vorortverkehr.