Absatz eins,Als erste Leitstrategie gemäß Paragraph 55 a, gilt die auf der Internetseite des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlichte Strategie zum Ausbauplan Bundesverkehrsinfrastruktur für das Schienennetz.
BGBl. I Nr. 137/2015
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 176bneu
Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,
Paragraph 176 b,
- Absatz 2,Bestehende Finanzierungsverträge zur Eisenbahninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen, deren Laufzeit mindestens bis zum 16. Juni 2015 reicht, sind, soweit sie die Kriterien gemäß Paragraph 55 b, nicht erfüllen, an die Kriterien gemäß Paragraph 55 b, anzupassen.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dafür zu sorgen, dass Gutachten gemäß Paragraph 161 e, ehestmöglich, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2016 erstellt werden.