BGBl. I Nr. 137/2015
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37geändertText, Z 1, Z 2
8. Hauptstück
Sicherheitsbescheinigung
Erforderlichkeit einer Sicherheitsbescheinigung
§ 37.
Für die Ausübung von Zugang auf der Schieneninfrastruktur Eisenbahninfrastruktur von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen und die Art der des dabei zu erbringenden Eisenbahnverkehrsleistung Eisenbahnverkehrsdienstes ist
1. für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich eine Sicherheitsbescheinigung – Teil A und eine Sicherheitsbescheinigung – Teil B erforderlich, die sich auf die Art der des zu erbringenden Eisenbahnverkehrsleistung Eisenbahnverkehrsdienstes und die Eisenbahn beziehen muss, auf der dieser Zugang ausgeübt wird und
2. für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft neben einer in ihrem Sitzstaat ausgestellten Sicherheitsbescheinigung – Teil A eine Sicherheitsbescheinigung – Teil B erforderlich, die sich auf die Art der des zu erbringenden Eisenbahnverkehrsleistung Eisenbahnverkehrsdienstes und die Eisenbahn beziehen muss, auf der dieser Zugang ausgeübt wird.
Anmerkung
Schlagworte