BGBl. I Nr. 137/2015
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
2. Hauptstück
Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und Nebenbahnen -leistungen
1. Abschnitt
Allgemeines
Zugang zur Schieneninfrastruktur Eisenbahninfrastruktur
§ 56.
(2) Fahrwegkapazität ist die Möglichkeit, für einen Teil der Eisenbahninfrastruktur für einen bestimmten Zeitraum begehrte Zugtrassen einzuplanen, wobei unter Zugtrasse die Fahrwegkapazität zu verstehen ist, die erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann.